Eisenbahnfreunde Bad Schwartau
Hier wird der Verein der Eisenbahnfreunde Bad Schwartau e.V. vorgestellt.
Der Verein ist eine Freizeitgruppe in der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW).
Zweck des Vereins ist die Pflege des Eisenbahnwesens und der Modelleisenbahnbau.
Ein besonderes Augenmerk gilt der Förderung der Jugend.
Satzung Eisenbahnfreunde Bad Schwartau e.V.
§ 1 - Name
Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde Bad Schwartau “ ( EFBS) mit dem Zusatz „e. V.“.
Der Verein ist eine Freizeitgruppe in der Stiftung Bahn-Sozialwerk (BSW).
§ 2 - Sitz
Sitz des Vereins ist Bad Schwartau.
§ 3 - Zweck
Zweck des Vereins ist die Pflege des Eisenbahnwesens und der Modelleisenbahnbau.
Ein besonderes Augenmerk gilt der Förderung der Jugend.
Zu den Aktivitäten gehören insbesondere:
1. Der Verein baut und betreibt eine Modellbahnanlage.
Er führt Ausstellungen durch bzw. beteiligt sich daran.
2. Durchführung von Fachvorträgen, Studienreisen und Besichtigungen.
Hierzu gehören auch Kontakte zur großen Bahn, zu anderen gleichgesinnten
Gruppierungen.
3. Sammlung von Unterlagen über das Eisenbahnwesen.
4. Pflege und Unterhaltung von eisenbahntechnischen Einrichtungen.
5. EFBS e.V. verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Ziele. Beiträge, Spenden und
Einnahmen werden für den satzungsmäßigen Zweck verwendet.
6. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von
Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem
Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen
begünstigt werden.
7. Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 4 - Mitgliedschaft
Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden.
Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
Fördermitglied kann werden, wer am Vereinsgeschehen interessiert ist, sich aber nicht aktiv beteiligen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.
Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.
Die Mitgliedschaft endet:
a. bei natürlichen Personen durch Tod,
b. bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch schriftliche Kündigung mit Dreimonatsfrist zum Quartalsende,
d. durch Ausschluss.
Der Ausschluss ist vom Vorstand zu beantragen, wenn das Mitglied
- trotz schriftlicher Mahnung mit der Beitragszahlung mehr als drei Monate im
Rückstand ist,
- gegen die Satzung verstößt oder
- den Interessen des Vereins zuwiderhandelt.
Über den Ausschluss beschließt die Mitgliederversammlung.
§ 5 - Beiträge
Die Beiträge werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.
§ 6 - Organe
Organe des Vereins sind
a. die Mitgliederversammlung
b. der Vorstand
§ 7 - Mitgliederversammlung
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Sie entscheidet in allen
wichtigen Angelegenheiten.
Ihr obliegt im besonderen:
a. die Entgegennahme des Geschäftsberichtes des Vorstandes,
b. die Entgegennahme des Kassenberichtes,
c. die Genehmigung der Jahresrechnung und die Entlastung des Vorstandes,
d. die Wahl des Vorstandes,
e. die Wahl von zwei Rechnungsprüfern,
f. die Wahl von Beauftragten (z. B. Jugendwart, Bau- und Materialwart),
g. die Testlegung der Beiträge,
h. die Festlegung des Haushaltsplanes,
i. der Ausschluss von Mitgliedern,
j. die Beschlussfassung über Satzungsänderungen,
k. die Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, im Verhinderungsfalle vom stellvertretenden Vorsitzenden einberufen.
Die Einberufung erfolgt schriftlich mit einer Frist von mindestens 4 Wochen unter Angabe der Tagesordnung.
Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal im Jahr einzuberufen.
Wenn ein Viertel der Mitglieder schriftlich eine Mitgliederversammlung verlangt, muss der Vorstand eine Mitgliederversammlung einberufen.
Beschlüsse der Mitgliederversammlung werden, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder gefasst. Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen.
Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten sind.
Geheime Abstimmung erfolgt nur bei Vorstandswahlen oder wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.
Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung einmal wiederholt. Liegt dann immer noch Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag als abgelehnt.
Die Mitglieder können bei Abwesenheit ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch nicht auf ein Mitglied des amtierenden Vorstandes. Auf jedes Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen abwesender Mitglieder übertragen werden.
Über Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins kann nur mit ¾-Mehrheit der abgegebenen Stimmen beschlossen werden. Beschlussfähigkeit ist in diesem Falle nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.
Die Hauptversammlung findet jeweils im ersten Quartal des auf das Geschäftsjahr folgenden Jahres statt.
Die Beschlüsse der Mitgliederversammlung sind vom Schriftführer zu protokollieren und zusätzlich vom Versammlungsleiter zu unterschreiben.
§ 8 - Vorstand
Der Vorstand besteh aus - dem Vorsitzenden,
- seinem Vertreter (gleichzeitig Schriftführer),
- dem Kassierer.
Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.
Gemäß § 26 BGB wird der Verein EFSB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden oder dessen Vertreter und einem weiteren Vorstandsmitglied vertreten.
Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit.
Er kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben betrauen.
§ 9 - Jugendwart
Die Jugendlichen im Verein können einen Jugendwart wählen, der von der Mitgliederversammlung bestätigt wird. Die Amtszeit beträgt 3 Jahre. Er muss mindestens 18 Jahre alt sein.
Er betreut die Jugendgruppe und vertritt deren Interessen.
§ 10 - Kassen- und Rechnungswesen
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
Die Kassen- und Kontenführung erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen der Stiftung des BSW.
Es sind besondere Inventar-Listen zu führen:
für Gegenstände, die a. mit Mitteln des BSW beschafft worden sind und
b. mit Mitteln des Vereins beschafft wurden.
Zur Prüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Kassenprüfer gewählt. Die Kassenprüfer sind zeitlich um ein Jahr versetzt für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie geben ihren Prüfungsbericht jeweils vor der Mitgliederversammlung ab.
§ 11 - Auflösung des Vereins
Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾-Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
Über den Verbleib des Vereinsvermögens, das ausschließlich wohltätigen Zwecken zugeführt werden soll, entscheidet die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit.
Das nach den Bestimmung der Stiftung dem BSW gehörende, aufgelistete Inventar unterliegt bei Auflösung des Vereins der Verfügungsgewalt des BSW (Regionalleitung).
Sollte das BSW von der Verfügungsgewalt keinen Gebrauch machen, beschließt die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit über den Verbleib des Inventars.