Satzung

Auf der Jahreshauptversammlung am 24. März 2018 wurde die Satzung der Eisenbahnfreunde Bad Schwartau e.V. geändert.


Satzung Eisenbahnfreunde Bad Schwartau e.V.

 

§ 1 Name und Sitz

Der Verein führt den Namen „Eisenbahnfreunde Bad Schwartau“ (EFS) mit dem Zusatz „e. V.“ Sitz des Vereins ist Bad Schwartau.

§ 2 Zweck des Vereins

Zweck des Vereins ist die Förderung des Interesses der Bevölkerung und besonders der Jugend auf dem Gebiet des Eisenbahnwesens und des Eisenbahn-Modellbaus. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnittes „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch folgende Maßnahmen:

  • Erhaltung und Nutzung des Gebäudes des ehemaligen Stellwerks „Sn“ in Bad Schwartau, Geibelstraße 13, Baujahr 1944

  • Erhaltung (Funktionsfähigkeit) des Hebel- und Blockwerks des ehemaligen Wärterstellwerks „Wl“ des Bahnhofs Schwartau-Waldhalle, welches im Gebäude untergebracht ist

  • Erhaltung, Darstellung und Nachbildung von Eisenbahn-Anlagen und -Gegenständen des Eisenbahnbetriebes

  • Veranstaltung von Vorträgen, Filmvorführungen und Ausstellungen

  • Unterhaltung einer Fachbibliothek

  • Pflege von Verbindungen mit anderen Vereinigungen, die die gleichen Ziele verfolgen.

Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt keine eigenwirtschaftlichen Zwecke. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.

§ 3 Mitgliedschaft

(1) Mitglied des Vereins kann jede juristische Person und jede natürliche Person werden, die das 10. Lebensjahr vollendet hat. Bei Minderjährigen ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.

Fördermitglied kann werden, wer am Vereinsgeschehen interessiert ist, die Ziele des Vereins unterstützt, sich aber nicht aktiv beteiligen will. Fördermitglieder haben kein Stimmrecht.

Die Mitgliedschaft ist schriftlich zu beantragen. Über die Annahme entscheidet der Vorstand.

(2) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Ehrenmitglieder ernennen. Sie haben Stimmrecht.

(3) Die Mitgliedschaft endet

a. bei natürlichen Personen mit dem Tod des Mitglieds,
b. bei juristischen Personen durch Auflösung,
c. durch freiwilligen Austritt,
d. durch Streichung von der Mitgliederliste,
e. durch Ausschluss aus dem Verein.

Der freiwillige Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem Mitglied des Vorstands. Er ist nur mit einer Kündigungsfrist von drei Monaten zum Quartalsende zulässig.

(4) Ein Mitglied kann durch Beschluss des Vorstands von der Mitgliederliste gestrichen werden, wenn es trotz zweimaliger Mahnung mit der Zahlung des Beitrags im Rückstand ist. Die Streichung darf erst beschlossen werden, nachdem seit der Absendung des zweiten Mahnschreibens drei Monate verstrichen und die Beitragsschulden nicht beglichen sind. Die Streichung ist dem Mitglied mitzuteilen.

(5) Ein Mitglied kann, wenn es gegen die Vereinsinteressen gröblich verstoßen hat, durch Beschluss des Vorstands aus dem Verein ausgeschlossen werden. Vor der Beschlussfassung ist dem Mitglied unter Setzung einer angemessenen Frist Gelegenheit zu geben, sich persönlich vor dem Vorstand oder schriftlich zu rechtfertigen. Eine schriftliche Stellungnahme des Betroffenen ist in der Vorstandssitzung zu verlesen. Der Beschluss über den Ausschluss ist mit Gründen zu versehen und dem Mitglied mittels eingeschriebenen Briefes bekanntzumachen. Gegen den Ausschließungsbeschluss des Vorstands steht dem Mitglied das Recht der Berufung an die Mitgliederversammlung zu. Die Berufung hat aufschiebende Wirkung. Die Berufung muss innerhalb einer Frist von einem Monat ab Zugang des Ausschließungsbeschlusses beim Vorstand schriftlich eingelegt werden. Ist die Berufung rechtzeitig eingelegt, so hat der Vorstand innerhalb von 2 Monaten die Mitgliederversammlung zur Entscheidung über die Berufung einzuberufen.

Geschieht das nicht, gilt der Ausschließungsbeschluss als nicht erlassen. Macht das Mitglied von dem Recht der Berufung gegen den Ausschließungsbeschluss keinen Gebrauch oder versäumt es die Berufungsfrist, so unterwirft es sich damit dem Ausschließungsbeschluss mit der Folge, dass die Mitgliedschaft als beendet gilt.

§ 4 Mitgliedsbeiträge

(1) Von den Mitgliedern werden angemessene Beiträge erhoben. Zur Finanzierung besonderer Vorhaben können Umlagen bis zur Höhe eines Jahresbeitrages erhoben werden.

(2) Höhe und Fälligkeit von Beiträgen und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung festgesetzt.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen und Umlagen befreit.

(4) Der Vorstand kann in Härtefällen Beiträge und Umlagen ganz oder teilweise erlassen oder stunden.

§ 5 Organe

Organe des Vereins sind

  1. die Mitgliederversammlung

  2. der Vorstand

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Die Mitglieder sind berechtigt, die Einrichtungen und Anlagen des Vereins zu benutzen, sowie an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.

(2) Die Mitglieder haben im Rahmen ihrer Betätigung im Verein die von der Mitgliederversammlung erlassenen Hausordnungen zu beachten.

(3) Die Mitglieder sind zur rechtzeitigen Zahlung des in der Beitragsordnung festgesetzten Beitrags verpflichtet. Der Beitrag ist eine Bringschuld. Beitragszahlungen sollten unbar erfolgen, Bank-Daueraufträge sind erwünscht.

§ 7 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes volljährige Mitglied eine Stimme.

Zur Ausübung des Stimmrechts kann ein anderes Mitglied schriftlich bevollmächtigt werden. Die Bevollmächtigung ist für jede Mitgliederversammlung gesondert zu erteilen; ein Mitglied darf jedoch nicht mehr als zwei fremde Stimmen vertreten.

(2) Die Mitgliederversammlung ist für folgende Angelegenheiten zuständig:

  1. Entgegennahme des Jahresberichts des Vorstands; Entlastung des Vorstands,

  2. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge und Umlagen (§4),

  3. Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstands, von zwei Rechnungsprüfern, von Beauftragten (z. B. Bau- und Materialwart),

  4. Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins,

  5. Beschlussfassung über die Beschwerde gegen die Ablehnung des Aufnahmeantrages sowie über die Berufung gegen einen Ausschließungsbeschluss des Vorstands,

  6. Ernennung von Ehrenmitgliedern,

  7. Entgegennahme des Kassenberichts,

  8. Festlegung des Haushaltsplanes

§ 8 Einberufung der Mitgliederversammlung

(1) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich im ersten Quartal statt. Sie wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen schriftlich unter Angabe der Tagesordnung einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein bekannt gegebene E-Mail oder postalische Adresse gerichtet ist. Die Tagesordnung setzt der Vorstand fest.

Einladungen zu Mitgliederversammlungen können auch per E-Mail erfolgen, es sei denn, dass ausdrücklich die postalische Zusendung verlangt wird. Dieses ist durch das Mitglied dem Vorstand mitzuteilen.

Bei E-Mail-Versand gilt die Versandliste des jeweiligen Programmes als Versandnachweis.

(2) Jedes Mitglied kann bis spätestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung beim Vorstand schriftlich eine Ergänzung der Tagesordnung beantragen. Der Versammlungsleiter hat zu Beginn der Mitgliederversammlung die Ergänzung bekannt zu geben.

(3) Über Anträge auf Ergänzung der Tagesordnung, die in Mitgliederversammlungen gestellt werden, beschließt die Versammlung.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist vom Vorstand einzuberufen, wenn das Interesse des Vereins es erfordert oder wenn ein Viertel der Mitglieder dies beim Vorstand schriftlich unter Angabe des Zwecks und der Gründe beantragt.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.

Ist kein Vorstandsmitglied anwesend, bestimmt die Versammlung den Versammlungsleiter. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlganges und der vorhergehenden Diskussion einem Wahlausschuss übertragen werden. Der Versammlungsleiter bestimmt einen Protokollführer.

Die Mitgliederversammlung ist nicht öffentlich. Der Versammlungsleiter kann Gäste zulassen.

(2) Die Abstimmung erfolgt durch Handzeichen. Die Abstimmung muss schriftlich durchgeführt werden, wenn ein Drittel der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder dies beantragt. Geheime Abstimmungen erfolgen nur bei Vorstandswahlen oder wenn ¼ der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder dies verlangen.

(3) Die Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, wenn mehr als 50 % der stimmberechtigten Mitglieder anwesend oder durch Vollmachten vertreten sind. Die Mitglieder können bei Abwesenheit ihr Stimmrecht durch schriftliche Vollmacht auf ein anderes Mitglied übertragen, jedoch nicht auf ein Mitglied des amtierenden Vorstandes. Auf jedes Mitglied dürfen höchstens zwei Stimmen abwesender Mitglieder übertragen werden.

Bei Beschlussunfähigkeit ist der Vorstand verpflichtet, innerhalb von zwei Wochen eine zweite Mitgliederversammlung mit der gleichen Tagesordnung einzuberufen; diese ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Hierauf ist in der Einladung hinzuweisen.

(4) Die Mitgliederversammlung fasst Beschlüsse, wenn die Satzung nichts anderes vorsieht, mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen.

Bei Stimmengleichheit wird die Beschlussfassung einmal wiederholt. Liegt dann immer noch Stimmengleichheit vor, gilt der Antrag als abgelehnt.

Zur Änderung der Satzung und Auflösung des Vereins ist eine Mehrheit von drei Vierteln der abgegebenen gültigen Stimmen erforderlich. Beschlussfähigkeit ist in diesem Falle nur bei Anwesenheit der Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder gegeben.

Eine Änderung des Zwecks des Vereins kann nur mit Zustimmung von drei Vierteln aller Mitglieder beschlossen werden.

(5) Bei Wahlen ist gewählt, wer mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten hat. Hat niemand mehr als die Hälfte der abgegebenen gültigen Stimmen erhalten, so findet zwischen den beiden Kandidaten, die die meisten Stimmen erhalten haben, eine Stichwahl statt. Gewählt ist dann derjenige, der die meisten Stimmen erhalten hat. Bei gleicher Stimmzahl entscheidet das von dem Versammlungsleiter zu ziehende Los.

(6) Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll aufzunehmen, das vom jeweiligen Schriftführer und vom Versammlungsleiter zu unterzeichnen ist.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand des Vereins i. S. v. § 26 BGB besteht aus 3 oder 5 Mitgliedern. Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung und gibt diese den Mitgliedern bekannt.

(2) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch die Satzung einem anderen Organ des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:

  1. Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung,

  2. Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,

  3. Vorbereitung des Haushaltsplanes, Buchführung, Erstellung des Jahresberichts,

  4. Beschlussfassung über Aufnahme, Streichung und Ausschluss von Mitgliedern.

(3) Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten. Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist in der Weise beschränkt, dass zu Rechtsgeschäften mit einem Geschäftswert über 2500,00 € die Zustimmung der Mitgliederversammlung erforderlich ist.

(4) Der Vorstand wird durch die Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig. Jedes Vorstandsmitglied ist einzeln zu wählen. Zu Vorstandsmitgliedern können nur ordentliche Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandmitgliedes. Scheidet ein Mitglied des Vorstandes vorzeitig aus, so ist von einer außerordentlichen Mitgliederversammlung für die restliche Amtsdauer des Ausgeschiedenen ein Nachfolger zu wählen.

Vorstandsmitglieder müssen das 18. Lebensjahr vollendet haben.

Der Vorstand beschließt mit einfacher Mehrheit. Der Vorstand kann im schriftlichen Umlaufverfahren beschließen, wenn alle Vorstandsmitglieder dem zustimmen.

Er kann einzelne Mitglieder mit der Wahrnehmung einzelner Aufgaben betrauen.

§ 11 Kassen- und Rechnungswesen

Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

Die Kassen- und Kontenführung für die BSW-Kulturgruppe erfolgt in Anlehnung an die Bestimmungen der Stiftung des BSW.

Es sind besondere Inventar-Listen zu führen:

Für Gegenstände, die

  1. mit den Mitteln des BSW beschafft worden sind und

  2. mit Mitteln des Vereins beschafft wurden.

Zur Prüfung werden von der Mitgliederversammlung zwei Rechnungsprüfer gewählt.

Rechnungsprüfer sind zeitlich um ein Jahr versetzt für jeweils zwei Jahre zu wählen. Sie geben ihren Prüfungsbericht jeweils vor der Mitgliederversammlung ab.

§ 12 Auflösung des Vereins

Die Auflösung des Vereins kann nur in einer hierfür einberufenen außerordentlichen Mitgliederversammlung mit ¾ -Mehrheit der stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

Das nach den Bestimmungen der Stiftung dem BSW gehörende, aufgelistete Inventar unterliegt bei Auflösung des Vereins der Verfügungsgewalt des BSW.

Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine andere steuerbegünstigte Körperschaft zwecks Verwendung für kulturelle Zwecke.

 

Bad Schwartau, 28. Juni 2018
Geändert durch die ordentliche Mitgliederversammlung vom 24.März.2018